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Sonntag, 18.01.2026
Das Urheberrecht auf öffentlichen Plattformen – legal, illegal, ganz egal?
Ein Essay aus der Unterrichtspraxis von Birgit Zimmermann.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
alles begann mit einer harmlosen Internetrecherche zur Unterrichtsvorbereitung für meine 12. Jahrgangsstufe zum Thema Jugendstil. Beim Blick auf die Google‑Ergebnisse fiel mir auf, was fehlte: Wikipedia. Stattdessen dominierten Plattformen wie Studocu, StudySmarter, Eduki, Docsity – und vor allem Knowunity.
Noch irritierender wurde es bei der Bildersuche. Zwischen Stilbeispielen und Architekturaufnahmen entdeckte ich einen Hefteintrag, der mir auffallend vertraut vorkam. Zu vertraut. Überschrift, Stichpunkte, Hervorhebungen – alles entsprach exakt meiner eigenen Unterrichtsstruktur. Erstellt hatte ich sie als Präsentation, die Schülerinnen und Schüler hatten sie im Rahmen der digitalen Heftführung mitgeschrieben.
Um den vollständigen Inhalt sehen zu können, sollte ich einen Account anlegen – kostenpflichtig. Mein eigener Unterricht, hinter einer Paywall!
Die naheliegende Frage drängte sich auf: Wie gelangt schulisches Unterrichtsmaterial auf kommerzielle Plattformen?

Während die kommerzielle Online‑Plattform Eduki als Tauschbörse für Unterrichtsmaterialien für Lehrkräfte konzipiert ist, haben Plattformen wie Studocu und insbesondere Knowunity längst die Schülerzimmer erobert. Anhand von Knowunity lassen sich beispielhaft die Chancen, Risiken und rechtlichen Fragen solcher Plattformen besonders anschaulich erläutern, da sie gezielt den schulischen Alltag von Schülerinnen und Schülern adressiert und dort weit verbreitet ist.
Funktionsweise sozialer Lernnetzwerke: Knowunity wurde um 2020 in Deutschland gegründet und versteht sich als soziales Lernnetzwerk von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler. Von selbst erstellten Lernzusammenfassungen bis hin zu abfotografierten Hefteinträgen und Unterrichtsmaterialien werden Inhalte hochgeladen, geliked, geteilt und kommentiert – motiviert durch Reichweite und reizvoll durch Gamification. Seit einigen Jahren kommen KI‑gestützte Erklär‑ und Zusammenfassungsfunktionen hinzu. Nach Unternehmensangaben nutzen mehrere Millionen Jugendliche die App im deutschsprachigen Raum, vor allem in der Sekundarstufe.
Der Erfolg überrascht kaum. Knowunity bedient reale Bedürfnisse: schnelle Orientierung, gezielte Prüfungsvorbereitung, Reduktion von Komplexität. Didaktisch ist das ambivalent. Aus Lehrersicht zeigt sich weniger gelungene Digitalisierung als eine starke Fixierung auf reproduzierbare Ergebnisse. Inhalte werden konsumiert, nicht erarbeitet. Die integrierte KI verstärkt diesen Trend, indem sie Antworten liefert, wo Unsicherheit eigentlich produktiv sein könnte. Knowunity fungiert so häufig als moderner Spickzettel – nicht während der Prüfung, sondern davor. Pädagogisch stellt sich eine unbequeme Frage: Warum funktioniert reines Reproduzieren offenbar so gut in unserem Unterricht? Und kollidiert dieses „Binge‑Learning“ unserer Schüler eigentlich nicht mit unserem Bildungsanspruch? Doch neben der didaktischen Dimension gibt es eine zweite, oft unterschätzte Ebene: die rechtliche.

Beim genaueren Blick auf die Plattform finden sich nicht nur selbstverfasste Zusammenfassungen, sondern auch Unterrichtsmitschriften, abfotografierte Hefteinträge, Klausuren, Erwartungshorizonte und Tafelbilder. In den Nutzungsbedingungen weist Knowunity zwar ausdrücklich darauf hin, dass solche Inhalte ohne Zustimmung der Lehrkraft nicht hochgeladen werden dürfen, die Praxis sieht dennoch oft anders aus. Das Urheberrecht spielt anscheinend im Schüleralltag – freundlich formuliert – keine zentrale Rolle.
Wie ist die Lage rechtlich? Kurz gesagt: In der Regel ist das Hochladen von Hefteinträgen nicht zulässig.
Ein Hefteintrag ist rechtlich fast nie ein „reines“ Schülerwerk. Er besteht meist aus eigenen Notizen, aber auch aus urheberrechtlich relevanten Anteilen der Lehrkraft: Aufgabenstellungen, Tafelbilder, Gliederungen, Merksätze. Diese Inhalte dürfen zum Lernen genutzt werden, nicht jedoch öffentlich verbreitet werden. Die sogenannte Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG) erlaubt eine Nutzung ausschließlich im geschlossenen Unterrichtskontext – nicht auf öffentlich zugänglichen Plattformen wie Knowunity. Hinzu kommen schulrechtliche Aspekte (Art. 56 BayEUG) sowie datenschutzrechtliche Fragen, sobald Namen, Bewertungen oder schulische Kontexte erkennbar sind. Erlaubt ist im Kern nur eines: eine eigenständig formulierte Zusammenfassung in eigenen Worten, ohne Übernahme von Aufgaben, Tafelbildern oder Materialien der Lehrkraft – faktisch also kein Hefteintrag mehr, sondern ein neues Werk. Für die schulische Praxis lässt sich das klar zusammenfassen: Was im Heft steht, darf man lernen – aber nicht hochladen.

Knowunity ist damit kein Randphänomen, sondern ein Spiegel schulischer Realität. Die Plattform nutzt Lücken, die das System Schule selbst erzeugt: Leistungsdruck, Stofffülle, Prüfungsfokussierung. Sie ist Symptom und Verstärker zugleich. Ein pauschales Verbot greift zu kurz. Ebenso kurz greift jedoch das Wegsehen. Vielleicht liegt die eigentliche Herausforderung darin, Lernprozesse wieder so zu gestalten, dass Reproduktion von Wissen seinen Reiz verliert – didaktisch wie rechtlich. In jedem Fall gibt das Fallbeispiel jedoch einen Hinweis auf die Zukunft, in der vor allem durch künstliche Intelligenz das Urheberrecht ad absurdum geführt wird, da sie mit all unseren Daten – und jetzt auch noch mit unseren Unterrichtsmitschriften – gefüttert wird.
Interessiert es Sie, wie die Geschichte ausgegangen ist? Da meine Schüler es auch mit der Freigabe ihrer persönlichen Daten leider nicht so genau nehmen – obwohl sie fortwährend durch medienpädagogische Workshops an unserer Schule auf Risiken hingewiesen werden –, konnte ich durch das Posten des Klarnamens und des Erscheinungsdatums die Schülerin ausfindig machen. Und Überraschung: Es gab keinerlei Unrechtsbewusstsein: „Warum sollte das verboten sein? Ich hab doch noch nicht einmal Copy‑Paste gemacht, sondern es selber abgeschrieben 🙂.“
Autorin dieses Newsletterbeitrags ist Birgit Zimmermann. Frau Zimmermann ist Mitglied des Teams der Expertinnen und Experten im Referentennetzwerk digitale Bildung für die Gymnasien in der Oberpfalz.
Hinweis: Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung im schulischen Kontext und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Mit besten Grüßen aus der MB-Dienststelle
David Bartmann (iBdB), Michael Schmid (mBdB) und das Expertenteam der Beratung digitale Bildung |