Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am 13. März schrieb der Bayerische Philologenverband (bpv) dies in seinem Newsletter:
"Liebe Kollegin, lieber Kollege,
beginnen wir an diesem Freitag, dem 13., besser mit Positivem, das man in diesen angespannten Zeiten nicht übersehen sollte:
Wir haben zum einen seit Langem vom Ministerium flächendeckende, offizielle Informationen und Unterstützungsangebote zum Bereich „KI und Unterschleif“ eingefordert. Wichtig waren uns insbesondere ein aktueller Überblick über KI‑gestützte Formen des Unterschleifs sowie klare Rechts‑ und Handlungsrahmen für die Schulen. Mit dem KMS vom 03. März 2026 „Sicherheit und Fairness bei der Durchführung von schriftlichen Leistungsnachweisen“ und der dazugehörigen Informationsseite des Kultusministeriums ist nun ein erster wichtiger Schritt umgesetzt. bpv wirkt."
Hier das benannte KMS zum Download: KMS_Sicherheit_und_Fairness_bei_der_Durchführung_von_Leistungsnachweisen
Und hier die dazugehörige Informationsseite des KM:
LINK
Der bpv brüstet sich damit, einen wichtigen Schritt hin zu einer transparenteren Nutzung von KI bei Schülerarbeiten eingefordert und den Lehrkräften mehr Handlungsfreiräume bei der Bewertung schriftlicher Schülerleistungen verschafft zu haben.
Das KI und Unterschleif‑KMS – wirklich eine Hilfe für Lehrkräfte?
Sehen wir uns diese beiden Punkte genauer an: Das KM verweist im KMS auf eine Internetseite, die Lehrkräften einen geltenden Rechts‑ und Handlungsrahmen bieten soll. Dort werden verschiedene Arten von Unterschleif mithilfe von KI benannt und kurz erläutert – etwa Smartphones, Smartwatches, Kopfhörer bzw. In‑Ear‑Geräte, Smart Glasses oder KI‑Scan‑Stifte.
Unmittelbar nach dieser Auflistung folgen die Maßnahmen, die Lehrkräften zur Unterbindung solcher Nutzung zur Verfügung stehen sollen. Dies sind laut KMS ausschließlich äußerliche Kontrollen von Händen und Armgelenken sowie das Freimachen der Ohren. Weitere Eingriffe sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht zulässig.
Technische Maßnahmen wie der Einsatz von Handy‑Jammern verstoßen gegen das Telekommunikationsgesetz und sind daher gesetzlich verboten. Frequenzdetektoren werden als prinzipiell denkbar bezeichnet, sind jedoch nur sehr eingeschränkt zulässig, da aus rechtlichen Gründen keine eindeutigen Identifikationsmerkmale erfasst werden dürfen.
Als weitere indirekte Maßnahme fordert das KMS eine Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler durch eine nachdrückliche Aufklärung im Vorfeld der Prüfung.
Diese präventiven Maßnahmen unterscheiden sich jedoch nicht von denen, die auch ohne KI‑gestützten Unterschleif üblich sind. Lehrkräfte setzen solche Vorkehrungen seit jeher vor schriftlichen Prüfungen um. In der beigefügten Checkliste „KI‑Unterschleif – Prävention und Intervention“ werden zudem Selbstverständlichkeiten wie „aktive Aufsicht“ oder die Abgabe von Smartphones genannt.
Ein Punkt, der Lehrkräften ebenfalls als Handlungsempfehlung gegeben wird, ist, deutlich zu signalisieren, dass die KI‑Möglichkeiten des Unterschleifs in Prüfungen den Lehrkräften bekannt sind. Dieser Punkt kann Lehrkräften jedoch im Falle von unentdecktem Unterschleif auf die Füße fallen, da das KMS ihnen nun eine weitere Maßnahme zugesteht, den Anscheinsbeweis.
Gemäß des Anscheinsbeweises kann eine Lehrkraft nun auch nach einer schriftlichen Prüfung eine Schülerleistung mit Null Punkten oder der Note 6 bewerten – allein aufgrund des Anscheins, dass KI verwendet wurde. Als Beispiele nennt das KMS eine unerklärliche Leistungssteigerung, ein ungewöhnlich hohes Sprachniveau oder die Verwendung fachlicher Terminologie.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit diesem Verdacht konfrontiert und findet gegebenenfalls ein nachträgliches Prüfungsgespräch statt, kann die Lehrkraft bei hinreichender Überzeugung die Leistung entsprechend abwerten.
Diese Vorgehensweise ist aus Sicht der Beratung Digitale Bildung höchst problematisch und birgt erhebliches Konfliktpotenzial.
Wie lässt sich der Widerspruch lösen, dass Lehrkräfte laut KMS vor der Prüfung kommunizieren sollen, die KI‑Unterschleifmöglichkeiten zu kennen, dann aber den Unterschleif erst im Nachhinein feststellen können? Warum sollte eine deutliche Leistungssteigerung automatisch verdächtig erscheinen? Und weshalb sollte ein Schüler nicht glaubhaft argumentieren dürfen, er habe sich mithilfe von KI intensiv zu Hause vorbereitet und könne daher Fachbegriffe sicher verwenden und ein höheres Sprachniveau erreichen?
Hinzu kommt, dass ein nachgeschobenes Prüfungsgespräch zu einem bereits bekannten Thema oft leichter zu bewältigen ist als die schriftliche Prüfung selbst.
Auch als Elternteil eines von einem solchen Gespräch betroffenen Schülers würde man dem Anscheinsbeweis und der nachträglichen Prüfungssituation vermutlich ebenfalls kritisch gegenüberstehen.
Insgesamt wirken die Aussagen des KMS und des bpv so, als könne man den technischen Fortschritt beim Lernen durch KI mit einfachen Maßnahmen und etwas mehr Handlungsspielraum für Lehrkräfte gut regulieren. Dem ist jedoch nicht so. Die eigentliche Kernproblematik wird nicht angesprochen – nämlich die traditionellen und zum Teil veralteten Prüfungsformen an Schulen auf der einen Seite und die ständig anwachsenden Potenziale und Missbrauchsmöglichkeiten von KI für das Lernen und Prüfen auf der anderen Seite. Lehrkräfte, die den Empfehlungen des KMS folgen werden, müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr beruflichen Ärger aushalten und zusätzliche Konflikte austragen – wohl genau das Gegenteil von dem, was sich der bpv für seine Mitglieder auf die Fahnen geschrieben hat.
Im nächsten Newsletter stellen wir Ihnen ein konkretes Unterschleifszenario mit KI vor und zeigen Ihnen an präzisen Handlungsempfehlungen, wie Sie diesem vorbeugen können.