Sonntag, 07.07.2024
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen heute einige Informationen geben, die Ihnen dabei behilflich sein können, bei der Teilnahme an der kommenden 1:1-Ausstattung im Zuge der flächendeckenden Ausweitung des Pilotversuchs „digitale Schule der Zukunft“ (dSdZ), die für Ihre Schule richtige Entscheidung bei der Wahl der Jahrgangstufe zu finden, in der der Rollout beginnen soll.
Disclaimer:
Diese Darstellung basiert auf Ausführungen der KMBek vom 19.06.2024 und dient lediglich zur Information und ist keine rechtsverbindliche Auslegung der Bestimmungen. Bitte verstehen Sie diese Ausführungen als ergänzende Hinweise im Rahmen unserer Beratungstätigkeit. Für eine verbindliche Interpretation der Richtlinien und detaillierte Informationen konsultieren Sie bitte die offiziellen Dokumente oder wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Entscheidungshilfe für die Jahrgangsstufenwahl bei der „Digitalen Schule der Zukunft“
Für den Rollout der 1:1-Ausstattung ab dem Schuljahr 2024/2025 gelten folgende Vorgaben und Förderrichtlinien:
- In staatlichen Schulen in Bayern dürfen jährlich jeweils die Klassen von bis zu zwei Jahrgangsstufen als 1:1-Ausstattungsklassen ausgewählt werden.
- An staatlichen Gymnasien in Bayern ist der Start der 1:1-Ausstattung auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 beschränkt.
- Am Gymnasium in Bayern kann insgesamt zwei Mal bis zur 12. Jahrgangsstufe eine Förderung beantragt werden.
- Die Zweckbindungsfrist der Förderung endet drei Jahre nach dem Schuljahr, in dem die Geräte beschafft wurden.
- Die Förderung beträgt 350 Euro pro Schülerin oder Schüler.
Strategische Jahrgangsstufenwahl: 350 Euro oder 700 Euro Förderung?
Die Wahl der Jahrgangsstufen für die Ausstattung hat Einfluss auf den maximalen Förderbetrag, den die Schülerinnen und Schüler während ihrer Schullaufbahn am Gymnasium erhalten können:
Förderung in der 8. Jahrgangsstufe:
- Die Zweckbindungsfrist endet am Ende der 11. Jahrgangsstufe.
- In der 12. Jahrgangsstufe darf erneut eine Förderung beantragt werden.
- Gesamtförderung: 700 Euro (350 Euro in der 8. Jahrgangsstufe + 350 Euro in der 12. Jahrgangsstufe).
Förderung in der 9. Jahrgangsstufe:
- Zweckbindungsfrist endet am Ende der 12. Jahrgangsstufe.
- In der 13. Jahrgangsstufe darf keine Förderung mehr beantragt werden.
- Gesamtförderung: 350 Euro (nur in der 9. Jahrgangsstufe).
Das Aufwachsen der digitalen Schule der Zukunft – ein Beispiel mit durchgehend doppelter Förderung
Achtung! Dieses theoretische Konzept ist nur bei unveränderten Förderrichtlinien umsetzbar:
Wenn die 7. und 8. Jahrgangsstufe für das Aufwachsen der dSdZ gewählt werden, können beide Jahrgangsstufen mit doppelter Förderung bis zur 13. Jahrgangsstufe aufwachsen und in der Oberstufe ein neues Gerät erhalten.
Im Folgejahr könnten dann die Jahrgangsstufen 7 und 6 ausgestattet werden, während die Jahrgangsstufen 8 und 9 bereits ausgestattet sind.
Im darauffolgenden Jahr könnten die Jahrgangsstufen 6 und 5 ausgestattet werden. Nach der Ausstattung wären dann die Jahrgangsstufen 5 bis 10 mit Geräten versorgt und alle Jahrgangsstufen hätten weiterhin das Recht auf eine zweite Förderung.
Am Ende des Schuljahres endet für die Jahrgangsstufe 11 die Zweckbindungsfrist. Ab diesem Schuljahr werden alle neuen 5. Jahrgangsstufen gefördert und ausgestattet. Die 1:1-Ausstattung wächst ab jetzt kontinuierlich von der 5. Jahrgangsstufe auf.
Die 12. Jahrgangsstufe wird das zweite Mal gefördert und arbeitet mit den Geräten bis zum Verlassen der Schule nach der 13. Jahrgangsstufe.
Zusatzinfo: Das KMBek zum 1:1-Rollout wird am 31.12.2028 außer Kraft treten.
Wir hoffen, dass Sie diese Informationen für Ihre Entscheidungsfindung nützlich finden.
Schreiben Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zur 1:1 Ausstattung und zum Rollout der "digitalen Schule der Zukunft" haben.
Herzliche Grüße
Birgit Zimmermann, Peter Zimmerer und David Bartmann Beratung digitale Bildung für die Gymnasien in der Oberpfalz
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