Sonntag, 14.07.2024
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es liegt in der Natur der Sache, dass Schülerinnen und Schüler im Zuge der 1:1-Ausstattung im Unterricht vermehrt digitale Endgeräte verwenden. Gleichzeitig kann davon ausgegangen werden, dass vermehrt Situationen auftreten werden, die ein Eingreifen der Lehrkraft erfordern, um den Schulfrieden zu wahren und einen effektiven Unterricht zu ermöglichen.
Im Folgenden möchten wir auf zwei Fragen eingehen, die im Zusammenhang mit Unterrichtsstörungen immer wieder an uns herangetragen werden.
Darf eine Lehrkraft das mobile Endgerät eines Schülers bzw. einer Schülerin durchsuchen?
Kurzantwort: Nein, nicht ohne Zustimmung.
Lehrkräfte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder Handys, Tablets noch andere digitale Geräte von Schülerinnen und Schülern durchsuchen. Genauso wenig dürfen Schultaschen durchsucht werden, wenn keine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für Mitschüler oder Lehrkräfte erkennbar ist.
Der Grund dafür liegt in den Persönlichkeitsrechten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten. Bei Geräten, die von den Eltern beschafft wurden (vgl. dSdZ), ist davon auszugehen, dass die Geräte sensible persönliche Informationen enthalten, die einen besonderen Schutz genießen.
Auch eine allgemeine Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die beispielsweise in den Nutzungsregeln festgehalten wird, ist nicht gültig. In bestimmten Situationen können nämlich wichtige Gründe (z.B. dass sich die Schülerin oder der Schüler selbst belasten würde) gegen eine solche Zustimmung sprechen.
Vermuten Sie problematische Inhalte, dürfen Sie fragen, ob Ihnen der Schüler bzw. die Schülerin bestimmte Inhalte zeigen möchte – dem kann jedoch widersprochen werden. Allerdings kann bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Inhalte die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem mobilen Endgerät nehmen. Selbst Polizeibeamtinnen und -beamte dürfen das nur mit entsprechender Anordnung oder der Einwilligung des Betroffenen.
Als Orientierungshilfe bei extremistischen Inhalten empfehlen wir das Dokument "Umgang mit extremistischen Inhalten in „WhatsApp-Chats“ – Ein Handlungsleitfaden für Lehrkräfte"
Dürfen mobile Endgeräte „einkassiert“ werden?
Kurzantwort: Ja – meist aber nur bis zum Ende des Schultags.
Lehrkräfte dürfen mobile Endgeräte als pädagogische Maßnahme vorübergehend einbehalten. Sinnvollerweise ist diesem Schritt bereits eine Ermahnung vorausgegangen. Grundsätzlich muss die Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) beachtet werden, sodass beispielsweise der Einbehalt bis „zu den Sommerferien“ nicht möglich ist. In der Regel wird – mit Blick auf Art. 14 GG – ein mobiles Endgerät spätestens am Ende des jeweiligen Schultages zurückzugeben sein. Die Rückgabe kann aber mit weiteren Maßnahmen kombiniert werden, z.B. Gespräch mit der Schulleitung; Rückgabe nur im Beisein der Erziehungsberechtigten.
Muss ein Schüler bzw. eine Schülerin das mobile Endgerät abgeben, sollten Sie ihn/sie darum bitten, das Gerät auszuschalten. Auf diese Weise kann einerseits vermieden werden, dass ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im Raum steht (s.o. / „Was passiert mit meinem Gerät, wenn ich nicht dabei bin?“). Andererseits kann so verhindert werden, dass womöglich (strafrechtlich) relevante Daten aus der Ferne vom Gerät gelöscht werden, da bei ausgeschalteten Geräten keine Verbindung zum Internet mehr besteht.
An dieser Stelle möchten wir auch auf die Seite des mebis Magazins verweisen, die sich mit den rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit mobilen Endgeräten auseinandersetzt und deren Texte Ausgangspunkt für diese Zusammenstellung waren.
https://mebis.bycs.de/beitrag/rechtliche-fragestellungen
Herzliche Grüße
Birgit Zimmermann, Peter Zimmerer und David Bartmann Beratung digitale Bildung für die Gymnasien in der Oberpfalz
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