|
Sonntag, den 19.04.2026
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir hoffen, Sie hatten ein schönes Osterfest und konnten in den Ferien ausgiebig Kraft und Sonne tanken.
Nachdem wir uns vor den Ferien mit der künstlichen Intelligenz vor dem Hintergrund des Unterschleifs befasst haben, soll es diese und kommende Woche um die rechtlichen Grundlagen der KI-Nutzung gehen. Aufgrund der Komplexität des Themas haben wir uns für eine Zweiteilung entschieden. Diese Woche wird dabei das Thema Urheberrecht im Fokus stehen.
(Hinweis in eigener Sache: Dieser Newsletter stellt keine Rechtsberatung dar. Das Thema unterliegt derzeit auch einem schnellen Wandel und somit kann nicht gesagt werden, wie lange die Aussagen Gültigkeit haben.)
Vielleicht haben Sie kürzlich mitbekommen, dass der Verlag Random House die Firma OpenAI wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt (vgl. Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 31. März 2026). Rechtlich gesehen ist das Hochladen von Informationen in eine KI und somit das „Training“ einer Künstlichen Intelligenz eine Vervielfältigung, weshalb hier das Urheberrecht greift. Somit ist beim Training einer KI die Erlaubnis des Urhebers einzuholen. Da die Trainingsdaten aber in der Regel nicht publik gemacht werden, versuchen Autoren und andere Kunstschaffende auf verschiedenen Wegen zu belegen, dass die Hersteller beim Training gegen das Urheberrecht verstoßen haben und Ihnen entsprechend Schadensersatz zusteht.
Aber wie sieht das eigentlich aus, wenn ich zur Unterrichtsvorbereitung einen Text in die KI kopiere und dazu ein Arbeitsblatt erstellen lasse? Mache ich mich damit ebenfalls strafbar?
Welche Inhalte konkret in eine Künstliche Intelligenz hochgeladen werden dürfen hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst gilt es zu unterscheiden, wer der Betreiber der KI ist und wie die Daten verarbeitet werden. Lokale KI-Modelle (welche von Ihnen als Privatperson betrieben werden) und staatlich beschaffte KI-Anwendungen mit einer angemessenen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (kurz AVV) nutzen die eingegeben Daten nicht zu Trainingszwecken der KI-Modelle, sondern die Daten bleiben innerhalb der Anwendung (im DSGVO-konformen europäischen Wirtschaftsraum). Das ist schon einmal ein wichtiger Unterschied zu kommerziellen KIs, die cloudbasiert arbeiten und mit den Daten der Nutzenden weiter trainiert werden. Das ist besonders problematisch und gleichzeitig wohl insbesondere von Jugendlichen das am häufigsten genutzte Angebot.
Schon die Nutzungsbedingungen der Anbieter selbst äußern sich diesbezüglich sehr deutlich: "Respektieren Sie Urheberrechte. Teilen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht, wenn Sie nicht die erforderlichen Rechte dazu haben." (Quelle: https://support.google.com/notebooklm/answer/)
Konkret bedeutet das, dass in eine cloudbasierte kommerzielle KI keine urheberrechtlich geschützten Dokumente geladen werden dürfen. Auch die Schulbuchkopie greift hier nicht. Lediglich auf lokalen oder staatlich beschafften KI-Angeboten dürfen bis zu 15% eines Werkes (max. 20 Seiten) in die KI eingegeben werden.
Wenn Sie also einen Lehrbuchtext beispielsweise von der ByLKI sprachlich vereinfachen lassen, um ihn im Rahmen der Differenzierung nutzen zu können, ist das vollkommen unproblematisch. In NotebookLM eine Infographik aus einem Lehrbuchtext generieren zu lassen hingegen ist ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht sowie gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters.
Anders sieht die Sachlage bei im Internet frei zugänglichen Informationen oder gemeinfreien Inhalten (siehe auch: https://de.creativecommons.net/) aus. Diese dürfen in alle KI-Systeme eingegeben werden - mit der Ausnahme von so genannten Opt-Out-Quellen. Hier erklären die Rechteinhaber der Seiten explizit, dass die Inhalte nicht zum Training von KI-Modellen herangezogen werden dürfen.
Inhalte, die von der künstlichen Intelligenz geschaffen wurden, unterliegen übrigens bisher keinem urheberrechtlichen Schutz. Diese können frei geteilt und genutzt werden, wenngleich solche Inhalte auch stets als KI-generiert gekennzeichnet werden sollten.
Schlussendlich bleibt noch zu sagen, dass wir also unsere Schülerinnen und Schüler über diese Sachverhalte informieren sollten und vor allem auch auf die staatlich beschafften KI-Angebote wie telli oder die KI in der ByCS aufmerksam machen sollten.
In der kommenden Woche werden wir dann noch einen genaueren Blick auf die Themen Schöpfungshöhe, personenbezogene Daten und ein paar weitere konkrete Praxisbeispiele werfen.
Mit besten Grüßen aus der MB-Dienststelle
David Bartmann (iBdB), Michael Schmid (mBdB) und das Expertenteam der Beratung digitale Bildung
|