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Sonntag, den 26.04.2026
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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vergangene Woche ging es bereits um rechtliche Aspekte mit KI bzgl. des Urheberrechts. Diese Woche wollen wir diese Gedanken zu Ende bringen und noch ein paar konkrete Praxisbeispiele beleuchten.
Zu Beginn nochmals kurz die wichtigsten Inhalte des letzten Newsletters:
Bei der Nutzung von KI-Systemen gilt das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte rechtlich als Vervielfältigung und erfordert grundsätzlich die Erlaubnis der Urhebenden. Für die Praxis heißt das: In kommerzielle cloudbasierte KIs dürfen keine geschützten Dokumente eingegeben werden, während bei lokalen bzw. staatlich beschafften, DSGVO-konformen Angeboten unter bestimmten Grenzen (z. B. bis zu 15 % eines Werkes) eine Nutzung möglich ist.
Der meistgeäußerte Wunsch vieler Lehrkräfte bei der KI-Nutzung ist es ja Unterstützung bei Korrekturen zu erhalten. In diesem Zusammenhang kommen jetzt weitere rechtliche Aspekte ins Spiel. Grundsätzlich sind hierbei die Lernenden die Urheberinnen und Urheber der Inhalte, was hieße, dass man zunächst deren Einverständnis bräuchte. Dabei gilt es aber noch die sog. Schöpfungshöhe zu betrachten. Diese ist im Zusammenhang mit dem Urheberrecht nicht unerheblich, leider aber im konkreten Fall schwer konkret abzugrenzen. Die zentralen Aspekte im Urheberrecht lauten Originalität und Individualität. Wichtig ist, dass die Idee selbst noch nicht schützenswert ist, sondern erst die konkrete Umsetzung dem Urheberrecht unterliegt. Dementsprechend weisen Schülerantworten bei eng gefassten Aufgabenstellungen in der Regel keine ausreichend hohe Schöpfungshöhe auf. Im schulischen Kontext geht man allgemein bei schriftlichen Arbeiten der Unter- und Mittelstufe davon aus, dass hier die Schöpfungshöhe zu gering ist, als das es für die Eingabe in eine KI problematisch wäre (Einzelfälle natürlich ausgenommen!). In der Oberstufe, insbesondere bei kreativen Aufgabenformaten hingegen, kann man jedoch durchaus eine ausreichende Originalität und Individualität der Leistungen annehmen.
Zusätzlich kommt nun noch der Aspekt der personenbezogenen Daten ins Spiel, denn häufig werden Schülerarbeiten ja handschriftlich angefertigt. Künstliche Intelligenz ist heute zwar durchaus in der Lage handschriftlich verfasste Texte zu erkennen, jedoch ist die Handschrift einer Person datenschutzrechtlich ganz klar eine personenbezogene Information, die nicht ohne Einverständnis weiterverarbeitet werden darf – egal welche Form von KI dabei Anwendung findet. Selbstverständlich gilt dies auch für Audio- oder Videoaufnahmen, denn auch diese zählen aufgrund der Stimme und des Aussehens einer Person zu den personenbezogenen Daten.
Was heißt das jetzt konkret?
Korrekturen von kürzeren Texten, insbesondere der Unter- und Mittelstufe, die digital erstellt wurden, können z.B. in der KI in der ByCS oder einer lokalen KI ohne Probleme durchgeführt werden. Dazu lässt sich die KI bereits mit passenden Korrekturvorgaben füttern, um ein passendes Ergebnis für die Lernenden zu kreieren und uns Lehrkräfte zu entlasten. W-Seminararbeiten, handschriftliche Leistungserhebungen oder Arbeiten der Oberstufe sind davon aufgrund der oben genannten Aspekte jedoch ausgeschlossen.
Kann ich als Lehrkraft meine Beurteilung einer W-Seminararbeit noch einmal sprachlich überarbeiten lassen? Selbstverständlich, solange keine personenbezogenen Daten wie z.B. Namen der Lernenden darin vorkommen.
Darf ich einen Plagiatschecker nutzen, um zu überprüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungserhebung eine KI verwendet hat? Rechtlich gesehen sollte klar sein, dass der Text abgetippt werden müsste und die Schöpfungshöhe nicht zu hoch sein darf. Wichtiger dabei ist jedoch, dass das Ergebnis keinerlei Aussagewert besitzt und rechtlich nicht haltbar ist, denn wie bei jeder anderen KI-Anwendung gilt auch hier: das Ergebnis kann schlichtweg falsch sein.
(Wie immer in diesem Zusammenhang gilt: Dieser Newsletter stellt keine Rechtsberatung dar. Das Thema unterliegt derzeit auch einem schnellen Wandel und somit kann nicht gesagt werden, wie lange die Aussagen Gültigkeit haben.)
Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit unseren Informationen zu den rechtlichen Grundlagen zur Künstlichen Intelligenz eine gute Basis für die alltägliche Arbeit bieten. Zögern Sie nicht bei Fragen an uns heranzutreten.
Mit besten Grüßen aus der MB-Dienststelle
David Bartmann (iBdB), Michael Schmid (mBdB) und das Expertenteam der Beratung digitale Bildung |