Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer (Länder außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums) hat auch bei der Aufrechterhaltung des Lernangebots im Rahmen der Corona-Pandemie Grenzen. Diese werden u. a. in der Handreichung zum Datenschutz für Schulen ausgeführt (abrufbar unter https://schuldatenschutz.bayern.de):
„Werden personenbezogene Daten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, ist auf die Voraussetzungen des Art. 44 ff. DSGVO zu achten (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission).“
Die Informationen zu einer Übermittlung in Drittländer sollten sich – zusammen mit Ausführungen zu den Voraussetzungen des Art. 44 ff. – in den Datenschutzhinweisen der jeweiligen App/Software vorfinden lassen (vgl. die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).
Allgemein gilt: Für die Zulässigkeit des Einsatzes einer konkreten App/Software kommt es immer auf das konkrete Einsatzszenario an, so dass eine Entscheidung nur vor Ort getroffen werden kann. Bei Fragen hierzu kann der Datenschutzbeauftragte der Schule zurate gezogen werden. Daneben sollte beim Einsatz einer App/Software sichergestellt sein, dass die Eltern im Vorfeld hinreichend über die App/Software und deren Einsatz informiert werden und eine Nutzung auf Freiwilligkeit beruht.
Aktuell arbeitet das StMUK an Arbeitshilfen für Schulen mit Hinweisen zur Kommunikation und zu Lernangeboten für die Zeit der Schulschließungen, mit denen die Eltern informiert werden können und die Möglichkeit erhalten, in die von der Schule gewählten bzw. bereitgestellten Kommunikationswege und Lernangebote einwilligen zu können.