KI-Orientierungsrahmen für bayerische Schulen – kann KI geistiges Eigentum erzeugen?

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Das Kultusministerium hat über die eigene Homepage einen Orientierungsrahmen für den Umgang mit KI in Schulen veröffentlicht.

In der jetzigen Version der Veröffentlichung wird die Aussage getroffen, dass bei der Bewertung einer Schülerarbeit weiterhin die Regelungen zum Unterschleif gültig sind. Je nach Aufgabentyp ist dann KI als erlaubtes oder nicht-erlaubtes Hilfsmittel zu definieren. Sollte es erlaubt sein, dann muss die Nutzung des Hilfsmittels in der Arbeit gekennzeichnet werden. Unterbleibt diese Kennzeichnung, verstößt die Schülerin oder der Schüler gegen die

“[…] Pflicht zur Darlegung, inwieweit auf fremdes geistiges Eigentum – dies gilt entsprechend für die Ergebnisse von KI – zurückgegriffen wurde. […]. Verstöße dagegen können entsprechend geahndet werden.”

Interessant hierbei ist, dass laut KM die Ergebnisse einer KI als fremdes geistiges Eigentum definiert werden. In den Medien wird diese Aussage häufig nicht geteilt bzw. sogar als juristisch nicht haltbar dargestellt. Die Argumentationslinie der Kritiker lautet, dass KI lediglich ein Produkt erstellt, dass auf den Eingaben eines Menschen basiert. Ein Taschenrechner funktioniert nach dem gleichen Prinzip, jedoch haben hier die Ergebnisse nicht den Charakter eines Produktes, das von einem Menschen erstellt wurde. Nur weil KI in der Lage ist, so zu tun, als stamme das Ergebnis von einem Menschen, bedeutet das nicht, dass es ein menschliches Produkt ist und somit kann ein Programm auch kein fremdes geistiges Eigentum erzeugen.

Es bleibt zu erwarten, ob von Seiten des KM noch Präzisierungen oder Nachschärfungen zur Definition von KI-Ergebnissen erfolgen werden.

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