Video- und Stimmübertragungen gelten als sensible personenbezogene Daten, die bei Videokonferenzen mit entsprechender Software mitgeschnitten werden können.
Deshalb müssen Videokonferenzen mit Schülerinnen und Schülern auf freiwilliger Basis erfolgen. Dabei ist aus didaktischer Sicht zu überlegen, ob die Übertragung des Kamerasignals der Teilnehmer überhaupt erforderlich ist. Die „‚Liveübertragung‘ aus der eigenen Wohnung berührt eine grundrechtlich streng geschützte Sphäre“ (StMUK: Hinweise zur Nutzung von Videochats und Videokonferenzen in der Zeit der Corona-bedingten Schulschließung – siehe unten). Vielleicht mag es für Kinder und Jugendliche ein Gefühl der Vertrautheit erzeugen, ihre Lehrkraft einmal wieder zu sehen, aber in den meisten Fällen wird eine Audioübertragung oder eine Bildschirmübertragung, um Lerninhalte darzustellen, ausreichen. Schülerinnen und Schüler sollten, wenn sie das nicht wollen, bei solchen Konferenzen auch keine Verpflichtung haben, etwas zu sagen oder den vollen Namen anzugeben, wenn sie das nicht wollen.
Die Voreinstellungen der Videoplattform für die Oberpfälzer Gymnasien unter https://meet.schulcloudbayern.de ist so gewählt, dass bei Eintritt in den Chatraum mit dem Browser Kamera und Mikrofon zunächst ausgeschaltet sind. Der Teilnehmer kann dann selbst entscheiden, ob die Geräte zugeschaltet werden. Auf die Apps haben wir diesbezüglich leider keinen Einfluss. Der Name kann frei gewählt werden. Außerdem wird auf dem Server nichts geloggt.

Hinweise des StMUK zur Nutzung von Videochats und Videokonferenzen in der Zeit der Corona-bedingten Schulschließung
- Videochats und Videokonferenzen als zusätzlicher Kommunikationskanal der Schule
Solange Schulschließung und Ausgangsbeschränkung persönliche Kontakte stark einschränken, bieten Videochaträume und Videokonferenzen einen zunehmend nachgefragten Kommunikationsweg zwischen den Mitgliedern der Schulfamilie.
Wenn Videochats und Videokonferenzen als optionaler Kommunikationskanal neben anderen Kommunikationswegen (Telefon, Email, Post etc.) für die Kommunikation mit der Schule zur Verfügung gestellt werden, bestehen hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken. - Videochats/Videokonferenzen in der pädagogischen Arbeit
Einige Schulen erwägen auch den Einsatz von Videokommunikation, um Bildungsangebote zur Verfügung zu stellen.
Welche Bildungsangebote die Schulen während der Schulschließung bereithalten und welche Kommunikationsmittel sie hierfür verwenden kann und sollte, lässt sich nicht allgemein festlegen. Nicht jedes Medium ist für jede Schule und Klasse geeignet. Daher ist bei allen Kommunikationsformen vorab zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung technischen und pädagogischen Voraussetzungen des jeweiligen Einsatzzwecks geeignet sind, alle Schülerinnen und Schüler sinnvoll zu erreichen.
Hinzu kommen insbesondere bei synchronen Kommunikationsformen wie Videochats und Videokonferenzen organisatorische Fragen. Gerade in der aktuellen Situation, in der viele Berufstätige auf Arbeiten im Homeoffice angewiesen sind, kann nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass bei allen Schülern zur vorgesehenen Zeit ein Endgerät zur Verfügung steht. Eine Alternative kann darin bestehen, dass eine Lehrkraft als asynchrones Angebot ein Video zur Verfügung stellt.
Auch rechtliche Grenzen sind zu beachten. Bei einer „Liveübertragung“ aus der eigenen Wohnung berührt eine grundrechtlich streng geschützte Sphäre. Darüber hinaus sind die Nutzungsbedingungen der Anbieter entsprechender Dienste oft nicht auf eine Nutzung in Verantwortung einer Schule ausgelegt.
Videochats und Videokonferenzen, bei denen Schülerinnen und Schüler Bilder von sich selbst übertragen, werden daher vor allem für freiwillige Aktivitäten im schulischen Kontext geeignet sein; hier können die Teilnehmer und ggf. ihre Erziehungsberechtigten selbst über das Ob und Wie der Nutzung entscheiden.
Im Übrigen kann für die Nutzung von Videokonferenzen für die Zeit der Corona-bedingten Schulschließungen im Wesentlichen auf die jeweiligen Sonderinformationen zur Verwendung von Privatgeräten sowie die Nutzung von Messengern und Clouddiensten des Kultusministeriums und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz hingewiesen werden. Diese Sonderinformationen gelten für die Zeit der Corona-bedingten Schulschließungen, vorerst bis zum 19. April 2020. Eine zusammenfassende Darstellung der Sonderinformationen findet sich in der Handreichung für den Datenschutz an Schulen unter dem Punkt „Sonderinformationen zur Aufrechterhaltung des Lernangebots im Rahmen der Corona-Pandemie“ (abrufbar unter https://schuldatenschutz.bayern.de/).
Die Entscheidung darüber, welche Online-Angebote eine Schule zur Verfügung stellt, wird vor Ort getroffen und liegt in der Verantwortung des Schulleiters oder der Schulleiterin.