Streaming aus dem Klassenzimmer: Ein Leitfaden für Schulen bei langfristig erkrankten Schülern

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Für Schulleitungen gewinnt das Thema „Streaming aus dem Klassenzimmer“ zunehmend an Bedeutung, um langfristig erkrankten Schülerinnen und Schülern eine nahtlose Teilhabe am Präsenzunterricht ihrer Stammklasse zu ermöglichen. Dieser Prozess ist jedoch keine Lösung für kurzfristige Erkrankungen oder Quarantäne, sondern spezifisch für jene Fälle geregelt, in denen Schüler gemäß der Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) aus dem Hausunterricht heraus virtuell am Unterricht teilnehmen möchten. Die technischen Möglichkeiten sind dabei vielfältig und reichen von der einfachen Webcam über professionelle Konferenzsysteme wie das Meeting Owl bis hin zu komplexen Telepräsenzrobotern wie dem AV1.

Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen hat sich durch die Neuregelung des § 19 BaySchO im Schuljahr 2023/24 deutlich vereinfacht. Seitdem gilt, dass Lernende und Eltern Tonübertragungen aus dem Klassenraum nicht widersprechen können. Bei Videoübertragungen besteht zwar weiterhin ein Widerspruchsrecht, das jedoch eigeninitiativ ausgeübt werden muss; eine explizite vorherige Einwilligung ist nicht mehr zwingend erforderlich. Für die unterrichtenden Lehrkräfte bleibt hingegen die dienstrechtliche Verpflichtung zur Übertragung von Bild und Ton nach der Lehrerdienstordnung bestehen. Sollte ein Widerspruch gegen die Videoübertragung eingelegt werden, ist eine technische Konfiguration möglich, bei der „nur der Lehrer und die Tafel sichtbar, bzw. der betreffende Schüler nicht sichtbar ist“, wobei die Tonübertragung in jedem Fall zulässig bleibt.

Um eine datenschutzkonforme Umsetzung zu gewährleisten, ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Familie des erkrankten Kindes unabdingbar. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich Aufnahmen des Unterrichts mit privaten Drittgeräten untersagen. Für die technische Übertragung selbst wird die Nutzung des Videokonferenzsystems der BayernCloudSchule (ViKo) empfohlen, da dieses als datenschutzkonform eingestuft ist. Bei der Nutzung von Webcam- oder Konferenzsystemen ist dies der sicherste Weg.

Der Einsatz von Telepräsenzrobotern erfordert eine deutlich umfangreichere Vorbereitung, da diese Geräte als eigenständige Endgeräte mit eigener IP-Adresse agieren. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) der DSGVO sowie entsprechende kulturelle Ministerialbeschlüsse. Vor der Inbetriebnahme muss die Schule als Verantwortlicher eine umfassende datenschutzrechtliche Prüfung durchführen. Dies umfasst die Überprüfung der Datenschutzerklärung des Anbieters, den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung, die Erstellung spezifischer Einwilligungen für die Betroffenen sowie die Eintragung der Verarbeitungsbeschreibung des Roboters in das schulinterne Verzeichnis. Es ist wichtig zu betonen, dass „eine diesbezügliche Prüfung ausschließlich durch die jeweilige Schule durchzuführen“ ist, weshalb eine enge Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten unerlässlich ist.

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